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zu § 29 ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Das ECG berührt zwar – abgesehen von Steuer-, Datenschutz- und Kartellrecht (§ 2) – als Querschnittsmaterie so gut wie alle Rechtsgebiete

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(s oben bei § 1), ausdrücklich „auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen“ wird jedoch nur in § 3 Z 1 (NotifikationsG) und in § 21 Z 10 (Art 133 Z 4 B-VG, den es in der geltenden Fassung des B-VG allerdings nicht mehr gibt).

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