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zu § 299 BVergG 2018 (Gruber/Schatz)

Gruber/Schatz1. LfgAugust 2020

G. Gruber/V. Schatz

 

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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