2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
(1) Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.