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zu § 297 BVergG (Sachs)

Sachs1. LfgMärz 2009

2. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

 

(1) Durch die Ernennung zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Senatsvorsitzenden wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

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