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zu § 296 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach § 272 zu beurteilen.

[Stammfassung]

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