(1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß § 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs. 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.