1 [entfallen gem Art I Z 49 GewRNov 1992]
EB 1992: „Die geltende Bestimmung des § 28a [Nachsicht für Personen, die eine bestimmte Studienrichtung an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben, vgl die nunmehrige Fassung des § 18 sowie § 22] paßt nicht in das Konzept des § 18 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes. Die Regelung hat sich überdies in der Praxis nicht bewährt. Sie soll daher ersatzlos entfallen. Dies bedingt auch den Entfall des § 346 Abs. 5.“