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zu § 28 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1 [entfallen; Art I Z 28 GewRNov 2002]

1
Die (vordem in § 28 geregelte) Nachsicht vom erforderlichen Befähigungsnachweis wurde durch die Möglichkeit der Erbringung eines individuellen Befähigungsnachweises (§ 19) ersetzt: „Die Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist nach der derzeitigen Rechtslage notwendig, um qualifizierten Personen, die die Vorgaben der BefähigungsnachweisV nicht erfüllen, die Chance zu geben, ihre tatsächliche Befähigung darzutun. Da das bisherige Befähigungsnachweissystem durch eine flexible Neuregelung abgelöst werden soll, die es der Behörde schon bei der Gewerbeanmeldung möglich macht, die individuelle Befähigung des Anmelders zu überprüfen, kann die Bestimmung über die Nachsicht vom Befähigungsnachweis aufgehoben werden . Durch die hohe Anzahl der Nachsichtsverfahren, die damit wegfallen, ist mit dieser Neuerung eine tiefgreifende Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung verbunden.(EB 2002)

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