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zu § 288 BVergG 2018 (Holoubek/Holzinger)

Holoubek/Holzinger1. LfgAugust 2020

M. Holoubek/K. Holzinger

 

(1) Der Sektorenauftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.

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