(1) 1Unbeschadet des § 286 Abs. 3 und Abs. 42 sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten3, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.