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zu § 287. (Bertel)

Bertel2. AuflApril 2020

§ 287.

 

(1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a. Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.

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