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zu § 286 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

III. Hauptstück Märkte 1 , 2

 

(1) Unter einem Markt3 im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung4 zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten5 Waren feilgeboten und verkauft werden6. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden7. Jedermann8 , 9 hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

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