Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden.
§ 285h erklärt die §§ 285c bis 285g auf NB nach § 281a für anwendbar. Eine Zurückweisung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts nach § 285a scheidet für NB nach § 281a aus. Über sie darf nur der OGH in nichtöffentlicher Sitzung oder auf einem Gerichtstag entscheiden.3