§ 285 (1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht zu verteilen.