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zu § 285 BVergG (Fink)

Fink4. LfgDezember 2014

Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

idF BGBL I 2012/10

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