vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 281b EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 281b Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; Zitat im letzten Satz idF GREx, BGBl I 2021/86]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte