§ 281b Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; Zitat im letzten Satz idF GREx, BGBl I 2021/86]