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zu § 281a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 281a (1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstands hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

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