2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
(1) Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.