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zu § 281 BVergG (Suttner)

Suttner1. LfgMärz 2009

2. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

 

(1) Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.

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