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ABGB: Praxiskommentar, Schwimann/Kodek
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zu § 27d KSchG (Apathy/Frössel)
Apathy/Frössel
5. Aufl
Oktober 2021
§ 27d. (1)
Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
die Dauer des Vertragsverhältnisses;
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§ 27d KSchG