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zu § 27d KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über

den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;die Dauer des Vertragsverhältnisses;

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