§ 27.
Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.
§ 27.
Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.
