Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.
Vgl § 10 GUG. Bisher besteht keine derartige Verordnung. Die UGB-Formblatt-V betrifft die Einreichung von Bilanz und Anhang und daher nicht die Einbringung von Anträgen iS des § 27 FBG; sie beruht auf § 278 Abs 2 UGB.