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zu § 278a EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

 

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

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