Erfüllung des Meistbots
(1) Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 2, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.