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zu § 276 EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 276 (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch den Leiter der Auktionshalle versteigert.

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