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zu § 275a EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Innehalten mit der Versteigerung

 

(1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete

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