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zu § 26 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Vierter Titel
Bevollmächtigte

 

(1) Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Prozeßhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.

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