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zu § 26 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Meldewesen

 

(1) Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend

Seite 242

der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs sowie Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der § 7 Abs. 6, §§ 18 und 20 ermöglichen, zu enthalten.

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