(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
