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zu § 26 GlBG (Kletečka/Köck)

Kletečka/Köck2. AuflNovember 2021

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

 

(1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 17 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der/die Arbeitgeber/in gegenüber dem/der Stellenwerber/in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

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