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zu § 26 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben 1

 

(1) Die Behörde hat2 im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung3 , 4 gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen5 , 6, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung7 und nach der Persönlichkeit des Verurteilten8 die Begehung der gleichen9 oder einer ähnlichen Straftat10 bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist11 , 12.

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