5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben 1
(1) Die Behörde hat2 im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung3 , 4 gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen5 , 6, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung7 und nach der Persönlichkeit des Verurteilten8 die Begehung der gleichen9 oder einer ähnlichen Straftat10 bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist11 , 12.