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zu § 26 Bgld VergRSG (Herbst/Weinhandl)

Herbst/Weinhandl1. LfgAugust 2020

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz – VNPG, LGBl. Nr 34/2003, außer Kraft.

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