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zu § 269a UGB (Milla/Müller)

Milla/Müller1. AuflSeptember 2015

§ 269a. Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Eingefügt durch URÄG 2008, BGBl I 2008/70.

Unionsrechtliche Grundlage: Art 26 AbschlussprüfungsRL 2006/43/EG

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