Gölles1. LfgMärz 2009
(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,
1. ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;