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zu § 264a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 264a Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2005, BGBl I 2005/68; neue Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]

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