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zu § 263 BVergG (Gruber)

Gruber1. LfgMärz 2009

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

 

(1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 9 verwiesen wird.

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