(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes-VNPG, LGBl. Nr 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes – VNPG, LGBl. Nr 34/2003.
