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zu § 25 Bgld VergRSG (Herbst/Weinhandl)

Herbst/Weinhandl1. LfgAugust 2020

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes-VNPG, LGBl. Nr 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes – VNPG, LGBl. Nr 34/2003.

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