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zu § 252e EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch

 

(1) Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.

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