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zu § 252c EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 252c Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]

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