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zu § 252a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 252a Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]

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