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zu § 252 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Liegenschaftszubehör

 

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.

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