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zu § 252 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,

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