Verweis auf Art III: § 24 Abs 1 verweist hinsichtlich des Zusammenschlussstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens zu erstellenden Zusammenschlussbilanz auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sowie 16 Abs 1 und 5.
Damit gelten im Einzelnen für Zusammenschlüsse folgende Regeln: