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zu § 24 TKG 2003 (Schilchegger)

Schilchegger1. AuflJuni 2016

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über

Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,

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