(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,