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zu § 24 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

Abschnitt V
Aufbringung der Mittel

 

§ 24. Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

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