4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
(1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 11 verwiesen wird.