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zu § 246. (Bertel)

Bertel2. AuflApril 2020

§ 246.

 

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.

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