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zu § 244 EO (Fantur)

Fantur1. AuflAugust 2023

Geringstes Gebot

 

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

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