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zu § 243b UGB (Köll/Milla)

Köll/Milla1. AuflSeptember 2015

§ 243b. (1) Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat eine Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

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