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zu § 242 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Rehabilitation

 

§ 242. Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.

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