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zu § 242 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

(1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch der Aufruf zum Wettbewerb zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.

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