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zu § 240a GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Witwenpension

 

§ 240a. (1) Bei der Anwendung des § 145 Abs 1 lit c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Art 2 Abs 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 17/1969, des Art 2 Abs 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl Nr. 447/1969, oder des Art 2 Abs 1 der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschussrentenversicherungsgesetz, BGBl Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbstständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.

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